Der Artikel strotzt nur so von Fehlern. Erstens ist es wie schon von einem Vorposter bemängelt wurde so, dass der Kunde einen Vertrag mit dem Händler hat. Der Hersteller ist da sowas von schnurzpiepegal.
Zweitens - und das ist nun wirklich extrem schlecht recherchiert - gibt es kein pauschales Nachbesserungsrecht beim Verbrauchsgüterkauf für den Händler. Vor der Schuldrechtsreform 2003 konnte der Händler in seinen AGB sich eine Nachbesserung wirksam vorbehalten. Seit 2003 kann er das nicht mehr (zumindest nicht wirksam). Selbst wenn der Kunde mit einem Notar und unter 10 Zeugen mit Blut unterschreibt, dass er Nachbesserungen akzeptieren wird, kann er (sobal der Mangel bekannt wird), immer sagen, dass er seine gesetzlichen Ansprüche wählt. Und nach denen hat der Kunde die Wahl der Nacherfüllung. Er kann sich aussuchen, ob er ein neues Gerät nimmt oder es nachbessern lässt. Ausnahmen sind nur: Die Nacherfüllung muss möglich und darf nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein.
Seriöse Händler haben daher Nachbessungsvorbehalte schon lange aus ihren AGBs gestrichen.
Zweitens - und das ist nun wirklich extrem schlecht recherchiert - gibt es kein pauschales Nachbesserungsrecht beim Verbrauchsgüterkauf für den Händler. Vor der Schuldrechtsreform 2003 konnte der Händler in seinen AGB sich eine Nachbesserung wirksam vorbehalten. Seit 2003 kann er das nicht mehr (zumindest nicht wirksam). Selbst wenn der Kunde mit einem Notar und unter 10 Zeugen mit Blut unterschreibt, dass er Nachbesserungen akzeptieren wird, kann er (sobal der Mangel bekannt wird), immer sagen, dass er seine gesetzlichen Ansprüche wählt. Und nach denen hat der Kunde die Wahl der Nacherfüllung. Er kann sich aussuchen, ob er ein neues Gerät nimmt oder es nachbessern lässt. Ausnahmen sind nur: Die Nacherfüllung muss möglich und darf nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein.
Seriöse Händler haben daher Nachbessungsvorbehalte schon lange aus ihren AGBs gestrichen.