Special: Spielkultur (Sonstiges)

von Michael Krosta



Sonstiges
Entwickler: 4Players
Publisher: 4Players
Release:
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Eine Frage der Kulanz

Seriöse Anbieter können sich es trotzdem kaum erlauben, in solchen Fällen auf ihrem Recht zu beharren - zu groß wäre der Imageschaden für das Unternehmen und die Folgen. Kulanz heißt das Zauberwort, mit dem die Hersteller den verärgerten Kunden auf freiwilliger Basis entgegenkommen können - und das nicht nur bei digitalen Gütern. Und so liest man bereits von Fällen, in denen Sony den Kaufpreis von DriveClub erstattet hat. Auch Händler wie Gamestop oder Amazon nehmen Artikel oft wieder zurück, falls sie die Ansprüche des Kunden nicht erfüllen sollten. Aber auch hier darf man nie vergessen: Das alles geschieht auf einer freiwilligen Basis und niemand ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ware zurückzunehmen, sobald die entsprechenden Bedingungen mit dem Kauf akzeptiert oder z.B. die Verpackungen schon geöffnet wurden.

Dabei macht der Ton die Musik: Auch wenn es als verärgerter Kunde oft nicht leicht fällt, verspricht ein freundliches Anschreiben und eine sachliche Schilderung der Lage mehr Erfolg als maßlos schimpfend oder drohend auf Verbraucherrechten zu bestehen, die man zuvor freiwillig (wenn auch meist unwissend) abgetreten hat.

Prophylaxe

Die Anbieter sichern sich rechtlich in Nutzungsbedingungen ab, denen man zustimmen muss.
Die Anbieter sichern sich rechtlich in Nutzungsbedingungen ab, denen man zustimmen muss.
Eine Art "pro-aktive Kulanz" gewährt übrigens Electronic Arts seit Anfang des Jahres bei der hauseigenen Download-Plattform Origin: Hier genießt man auch sieben Tage nach dem Kauf (und Download) noch ein Rückgaberecht, sofern man das Spiel nicht gestartet hat. Nach dem ersten Start räumt man den Kunden dagegen noch 24 Stunden ein, in denen man das Spiel im Rahmen der selbst ernannten "Zufriedenheitsgarantie" wieder zurückgeben darf.

Auch in vielen App-Stores wird Käufern häufig ein eingeschränktes Rückgaberecht in einem knappen Zeitfenster von 15 Minuten eingeräumt. Dies soll dazu dienen, bei der schieren Anzahl der Handy- und Tabletmodelle sowie den verschiedenen Versionen des Betriebssystems zumindest zu testen, ob die gekaufte Software sich überhaupt mit dem eigenen Gerät nutzen lässt.

Fazit:

EA gewährt mit der "Qualitätsgarantie" eine Rückgabe unter bestimmten Bedingungen und kommt damit den Kunden entgegen.
EA gewährt mit der "Qualitätsgarantie" eine Rückgabe unter bestimmten Bedingungen und kommt damit den Kunden entgegen.
Auf seine Widerrufs- und Rückgaberechte sollte man sich als Käufer digitaler Güter, unter die auch Download-Spiele fallen, besser nicht verlassen. Denn dafür können sich die Hersteller in ihren Nutzungsbedingungen zu einfach gegen mögliche Entschädigungsansprüche der Kunden absichern und werden dabei von geltenden EU-Richtlinien unterstützt. Deshalb besteht die größte Chance in einem freiwilligen Entgegenkommen des Herstellers / Anbieters, wenn man einen Fehlkauf zurückgeben möchte - egal ob es sich dabei um einen physischen Datenträger oder einen Download handelt. Dabei sollte man sachlich schlüssige Argumente vorlegen und sich gegebenenfalls mit Gleichgesinnten in sozialen Netzwerken zusammenschließen, um dem gemeinsamen Anliegen als Kollektiv das nötige Gehör zu verschaffen. Denn je lauter der Protest, desto höher ist die Gefahr eines Imageschadens - vor allem, wenn die Forderungen in der allgemeinen Auffassung als gerechtfertigt erscheinen. Auf jeden Fall dürften die Erfolgschancen für die Rückerstattung bei einer sachlichen Diskussion in Kombination mit einem öffentlichen Interesse steigen - auch ohne juristische Rückendeckung.

Kommentare

Nereid schrieb am
Der Artikel strotzt nur so von Fehlern. Erstens ist es wie schon von einem Vorposter bemängelt wurde so, dass der Kunde einen Vertrag mit dem Händler hat. Der Hersteller ist da sowas von schnurzpiepegal.
Zweitens - und das ist nun wirklich extrem schlecht recherchiert - gibt es kein pauschales Nachbesserungsrecht beim Verbrauchsgüterkauf für den Händler. Vor der Schuldrechtsreform 2003 konnte der Händler in seinen AGB sich eine Nachbesserung wirksam vorbehalten. Seit 2003 kann er das nicht mehr (zumindest nicht wirksam). Selbst wenn der Kunde mit einem Notar und unter 10 Zeugen mit Blut unterschreibt, dass er Nachbesserungen akzeptieren wird, kann er (sobal der Mangel bekannt wird), immer sagen, dass er seine gesetzlichen Ansprüche wählt. Und nach denen hat der Kunde die Wahl der Nacherfüllung. Er kann sich aussuchen, ob er ein neues Gerät nimmt oder es nachbessern lässt. Ausnahmen sind nur: Die Nacherfüllung muss möglich und darf nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein.
Seriöse Händler haben daher Nachbessungsvorbehalte schon lange aus ihren AGBs gestrichen.
sam_uel100 schrieb am
Die Ausführungen in diesem Artikel sind m.E. teilweise falsch. Die Ausführungen zum Widerrufsrecht sind richtig. Dagegen ist die Behauptung, es gäbe auch keine Gewärleistungsrechte, wohl leider unzutreffend. Zunächst muss man klarstellen, dass hier grundsätzlich nicht die AGB des Herstellers entscheidend sind. Denn den Kaufvertrag schließt der Kunde üblicherweise nicht mit dem Hersteller (anders teilweise bei Downloads), sondern beispielsweise mit Amazon oder Media-Markt, also mit dem Händler. Auch beim Kauf über PSN oder XBOX Live sind Sony oder Microsoft oft nur Verkäufer, aber nicht Herrsteller (habe mir die Vertragsbedingungen aber noch nicht angeschaut). Daher geht es zunächst nur um die Frage, ob der Kunde Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler, also dem Letztverkäufer hat. Bei einem Kaufvertrag hat der Käufer Gewährleistungsansprüche, sofern ein Mangel vorliegt. Falls nicht eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands vorliegt, ist ein Mangel jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder sie nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich sind (das steht so im BGB). Hierbei sind insbesondere auch Äußerungen der Verkäufers und der Herstllers zu berücksichtigen. Die entscheidende Frage ist also, ob aufgrund eines Softwarefehlers gleich auf einen Mangel geschlossen werden kann. Ich denke, dass dies nur bei schwerwiegenden Progammfehlern der Falls ist, da sich vereinzelte Bugs wohl nie ganz vermeiden lassen. Wenn allerdings - wie beispielsweise bei Driveclub - gewisse Spielmodi überhaupt nicht spielbar sind, dann liegt doch offensichtlich ein Mangel vor.
Und jetzt zum Gewährleistungsausschluss: Da schreiben Verkäufer gerne viele Sachen in die AGB rein - allein sie sind oft rechtswidrig und somit unwirksam. Dass es auf die AGB der Herstellers in vielen Fällen gar nicht ankommt, da dieser mit dem Käufer keinen Vertrag geschlossen hat, habe ich ja bereits gesagt....
Score12 schrieb am
Sehr geehrter Herr [ich],
Ihr Fall wurde durch unsere Zentrale geprüft.

Da Sie bereits seit mehr als 4 Wochen warten, wurde entschieden den Kauf zu stornieren.
Der Betrag wurde dem Guthaben Ihres Account gutgeschrieben.

Es sollte demnächst ein Update geben, welches die Probleme in Driveclub behebt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie sich gerne wieder an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin
PlayStation Support
Usul schrieb am
Mittlerweile wurde ja mehrfach darauf hingewiesen, daß die Preise damals nicht so niedrig waren, wie unser lieber Freund sich zu erinnern glaubt.
Aber man sollte auch nicht unerwähnt lassen, daß 69 Euro als Standardpreis auch zu hoch gegriffen ist. Würde eher 50-60 Euro sagen, ja nach Spiel - wenn man z.B. bei Amazon DE kauft (für die neuen Konsolen).
Wenn man nun auch noch bedenkt, daß man zu DM-Zeiten nicht einfach so mal im Ausland was bestellen konnte - heutzutage geht das problemlos und so kann man noch günstiger an die gewünschten Spiele kommen, wenn man sich anstrengt oder bereit ist, auf die deutsche Sprache zu verzichten.
(Wobei das nur bedingt was mit dem Euro zu tun hat...)
johndoe1238056 schrieb am
Matico hat geschrieben:
Nur sind manche Menschen eben empfänglicher für so dumme Theorien als andere. Und dann gibts genug Leute die diesen Schwachsinn auch noch nachplappern ohne nachzudenken. Und daraus entstehen dann so bahnbrechende Theorien wie "seit dem Euro ist alles doppelt so teuer ..."
Das dies nur geistiger Dünschiss ist sollte den meisten klar sein.
Ein aktueller Titel kostet online und bei Media Markt meist 69 EUR. Wieviel DM sind denn das? Ich denke so 130 EUR? Ich kann mich nicht an Spiele erinnern die bei Release mehr als 49 DM gekostet haben, bei Konsolen vielleicht mal 59 DM.
Somit sind Spiele kein schlechtes Beispiel für eine Verdoppelung des Preises. Mir fallen noch einige Beispiele ein, zum Beispiel die Gastronomie. ALLE sind es sicher nicht sonst würden die meisten von uns auf der Strasse leben.
Da ich nicht am Stammtisch sitzen will: Wo ist mein Denkfehler? Den kann es ja geben, ich kenne ihn halt nicht...
Das SNES/Megadrive Spiel für 49 DM hätte ich gerne mal gesehen. Ich kann mich da an ganz andere Preise erinnern. Deine Preise mögen bei 5¼ Zoll Disketten für den C64 hinkommen, bei Modulen (selbst vor 30 Jahren fürs Atari VCS) nicht.
schrieb am