Special: Der kritische Herbst (Sonstiges)

von 4P|Team



Der kritische Herbst
Sonstiges
Entwickler: 4Players
Publisher: 4Players
Release:
kein Termin
kein Termin
kein Termin
kein Termin
kein Termin
kein Termin
kein Termin
Spielinfo Bilder  
Der kritische Herbst hat mit seinem abschließenden Artikel einige Fragen offen gelassen. Daher haben wir uns dazu entschlossen, noch ein letztes Mal weitere Einzelheiten darüber zu veröffentlichen, was genau zwischen Publisher und Verlag vereinbart werden sollte. Es geht um das gezielte Hypen eines Spiels, das sich am Ende für den Publisher und den Verlag in barer Münze auszahlen soll.


Einzelheiten aus dem PR- & Marketingplan

Eine kurze Erinnerung an den Skandal, den der uns zugespielte Vertrag zwischen Publisher und Verlag symbolisierte: Ein Verlag baut nicht nur eine Marke, einen Brand auf, damit sich ein Spiel möglichst gut verkauft - was eigentlich Aufgabe des Publishers und seiner PR- und Marketingabteiligung ist -, er verdient später auch noch direkt am Verkauf des Spiels.

Spielkulturthema: Der kritische Herbst

Kolumne: Spielbranche am Apparat. Bei Anruf Award?
Anonymes Interview: Ex-Publisher packt aus
Kolumne: Die Kultur der Kritik
Special: Vertrag mit Gewinnbeteiligung der Presse

Special: Interne Beeinflussung
Special: Externe Beeinflussung

Special auf Cynamite.de: Die Akte Gothic 3
Interview: Martin Deppe über den Fall JoWooD

Anonymes Interview: Unterwanderung von Foren
Ganz wichtig: Es geht um gekaufte Coverage, gekaufte Berichterstattung ohne Werbekennzeichnung, gekauftes Interesse, gekaufte Leserneugier. Die Wertung ist allerdings kein Bestandteil des Angebots. Der Verlag betont:

"Was wir nicht garantieren können: die Produktbewertung. Hier müssen wir uns auf die Einschätzung von Publisher X verlassen können, dass der Titel mit den Genregrößen mithalten kann."

Was an dieser Aussage angesichts der Gewinnbeteiligung überhaupt noch haltbar ist, ist eine andere Frage. Wir werden uns im Folgenden auf das mehrseitige Kooperationsangebot des Verlages beziehen, der sich anbietet, über redaktionelle Berichterstattung einen "sehr großen Nachfragedruck" zu erzeugen, damit es zum Release und danach einen "zügigen Abverkauf" gibt. Wie gesagt: Das sind keine Formulierungen des Publisher-Marketings, sondern eines Anbieters journalistischer Medien.

Die Analyse der Presse

Im Vorfeld hat der Verlag die Erfolgschancen des Spiels in Form einer Verkaufsprognose analysiert: Demnach würde sich das Spiel ohne aktive Medialeistung nur knapp 10.000 Mal verkaufen. Was heißt das im Klartetxt? Das ist demnach ein Spiel, das laut Analyse kaum einer kennt, das kaum einen interessiert. Hier bietet der Verlag zur Optimierung eine offensive Kampagne an, die den Publisher einen sechsstelligen Betrag (konkrete Zahl liegt vor) kosten, das Spiel in seiner Aufmerksamkeit um neun bis sechszehn Prozent nach vorne bringen und im guten 80.000 Einheiten und im allerbesten Fall eine Verkaufsprognose von bis zu 130.000 Einheiten ergeben würde. Woher hat der Verlag diese Richtwerte? Gibt es da bereits Erfahrungen?

Allerdings würde das letzte optimistische Ergebnis nur dann erreicht werden können, wenn die Kampagne nicht über zwei, sondern mindestens vier Monate liefe, damit auch "Leser anderer Magazine", die eventuell andere Vergleichstitel besprechen, erreicht werden. Und genau dieses offensive "Brand-Building" soll auch die spätere Gewinnbeteiligung am Spielverkauf für beide Seiten lukrativ machen.

Die Hype-Planung der Presse

Im Folgenden wird der PR- & Marketingplan in mehreren Monatsschüben detailliert erklärt: Es geht um eine sehr umfangreiche Berichterstattung (konkrete Seitenzahl liegt vor) in mehr als einem Format, etwa eine halbe Stunde Videomaterial, eine Woche exklusive Specials zum Spiel sowie Dutzende Seiten (konkrete Zahl liegt vor) Anzeigen. Wir werden hier nur die erste Startphase beleuchten, die dem Publisher angeboten wird: Die Redaktion legt eine ausführliche, mehrseitige Vorschau an, die in mehr als einem Format laufen soll, dazu gibt es in Print und Online Werbung, gleichzeitig eine exklusive Themenwoche, dazu ein aufwändig produziertes Video. Hier wären wir bei einem Nettopreis im fünfstelligen Bereich (konkrete Zahl liegt vor) für den ersten Monat.

Die Gewinnbeteiligung der Presse

Interessant wird es mit dem Vorschlag zur Vergütung des offensiven Marketingplans, den der Verlag auf einen Nettowert im sechsstelligen Bereich (konkrete Zahl liegt vor) beziffert - diese Leistung will man nicht auf einen Schlag, sondern über eine Einmalzahlung sowie eine Gewinnbeteiligung gedeckt sehen.

Hier die Einleitung dazu, die das Brand-Building des Verlages als besondere Leistung erklären soll:

"Wir wollen aus einem "No-Brand" einen Brand mit hohem Verkaufsvolumen machen. (...) Wir wollen mit maximalem Druck das Ergebnis erzwingen. (...) Durch diesen massiven Auftritt [in Print und Online; Anm. d.Red.] sichern wir Spiel X eine maximale Präsenz und wecken den Kaufwunsch."

Hier der betriebswirtschaftliche Appetizer:

"Unser Verlag wird nur bei einem enormen Erfolg ihres Spiels überhaupt an die Media-Leistung [im sechsstelligen Bereich; Anm.d. Red.] herankommen. Wir gehen damit ein hohes Risiko ein. (...) Die folgende Rechnung dürfte - wenn das aktuell realistische Ziel von 40.000 Einheiten übertroffen wird - in jedem Fall für sie als Publisher aufgehen."

Hier das darauf folgende Angebot, das eine einmalige Zahlung im fünfstelligen Bereich an den Verlag beinhaltet sowie eine Gewinnbeteiligung in mehreren Stufen: Ab 60.000 Einheiten sollte es 3 Euro, ab 80.000 Einheiten sollte es 4 Euro, ab 100.000 Einheiten sollte es 5 Euro pro Stück geben. Ganz wichtig: Gestartet würde das Ganze erst ab 40.000 Einheiten plus X. Hier greift die Vergütung also ab dem ersten verkauften Spiel über der Schwelle. Also: Ab 40.001 Einheiten gibt es zwei Euro, ab 40.100 Einheiten gibt es 200 Euro für den Verlag.

Der finale Deal zwischen Publisher und Presse

Am Ende wurde allerdings folgende, leicht veränderte Vereinbarung getroffen:

1. Der Verlag erbringt für den Publisher alle oben angebotenen redaktionellen und werblichen Leistungen (Berichte, Videos, Anzeigen) über mehrere Monate in mehreren Publikationen.

2. Der Verlag erhält dafür vom Publisher eine Einmalzahlung im fünfstelligen Bereich, die exklusive Lizenz für das Spiel als Covermount (das ist die Vollversion, die in einer späteren Ausgabe dabei sein soll) sowie eine Gewinnbeteiligung von zwei Euro ab einem Verkauf von 25.000 Spielen plus X; also wären das für 30.000 Spiele unterm Strich 10.000 Euro. Der Vorschlag der sukzessiven Erhöhung auf drei, vier und fünf Euro wurde nicht angenommen.
     

Kommentare

arvid [I] schrieb am
Der Vertrag ist zwar eine moralische Frechheit aus Verbrauchersicht, denn die Spielefans erwarten ehrlich objektive Berichterstattung mit einem Hauch kreativen Journalismus. Aber als sittenwidrig kann man einen solchen Marketingvertrag nicht bezeichnen, Bodo, denn es geht um die bloße Werbung eines Produktes in journalistischen Medien.
Das es inzwischen üblich sein könnte, versteckte Werbung in Filmen, Zeitschriften und sonstwo gegen Bezahlung an die Produzenten, Verlage etc. unterzubringen, erreicht "nur" die Grenze des geheimen wirtschaftlichen Handelns. Geschäftsgeheimnisse muss man nicht offenbaren.
Zivilrechtlich liegt keine Schädigung der Verbraucher vor, denn diese müssen mit durch finanzielle Interessen des Verlages gelenkter Berichterstattung rechnen. Selbst für die Grenzüberschreitung zum strafrechtlichen Betrug wäre die Kausalität der Täuschungshandlung des Verlages für einen finanziellen Schaden der Verbraucher gar nicht zu beweisen, weil spielejournalistische Medien (leider) die bloße Information über ein Spiel anbieten, ohne Anspruch auf Wahrheitsgehalt zu erheben, wie es für "klassischen" Journalismus typisch wäre. 8)
Brakiri schrieb am
Genauso sieht es aus.
Viele Gesetze im BGB sind stark interpretationsfähig.
Was heute als sittenwidrig empfunden wird, kann morgen schon gesellschaftlicher Alltag sein, an dem die meisten Richter sich oft ankoppeln, denn auch sie bleiben vom Wandel der Gesellschaft nicht verschont.
Leider muss ich auch sagen, dass ihr euch das Nachwort hättet sparen können.
Das Gesagte hilft nicht weiter. Ihr habt auf mögliche Missstände hingewiesen, seit als Nestbeschmutzer tituliert worden, habt euch Kritik von einem recht peinlichen Herr Lott von der Gamestar anhören müssen, und ein "Peinlich"-Zertifikat von Mick Schnelle (ehemalig Gamestar) bekommen.
Manchmal ist schweigen der bessere Weg. Solange nichts handfestes "vorzeigbar" ist, seid besser ruhig, jetzt wo ihr im Sumpf gerührt habt, haben nachträgliche nichtssagende Zusätze keinen Sinn mehr.
Die Mags zerstören ihre Glaubwürdigkeit selber mit Tests wie C&C3 oder G3. Ihr habt das nochmal in den Fokus gerückt und gut. Wenn ihr keine "BEWEISE" auf den Tisch legen wollt, dann lasst es jetzt einfach sein.
Danke!
Brakiri
andreasg schrieb am
Bodo, "Sittenwidrigkeit" ist ein dehnbarer Begriff. Ein klassischer Gummibandparagraph. Ein juristisches Hintertürchen. In der Praxis hängt es vom Richter ab, ob etwas sittenwidrig oder nicht ist.
listrahtes schrieb am
Ich glaubs einfach nicht! Nach den letzen peinlichen "kritischer Herbst" Artikeln freue ich mich weil ihr endlich mit konkreten Anschuldigungen herausrückt und dann das.
Wieder ein Titel wie "Einzelheiten aus dem PR- & Marketingplan" und nur wieder Geschwafel ohne jedwede Fakten.
Also es ist schon verdammt peinlich für euch Aufklärer hier so eine Riesenstory zu promoten und absolut keine Fakten, nur unbeweisbare Behauptungen, auf den Tisch zu legen.
So was peinliches ist mir echt schon sehr lange nicht mehr untergekommen und noch viel beeindruckender ist dabei das ihr selbst nicht bemerkt wie lächerlich und unprofessionell das ist.
Viel Spaß weiterhin beim anyonymen brutalstmöglichen aufklären und anschwärzen. :roll:
4P|Bodo schrieb am
Hi Leute,
ich möchte hier nur noch aus rechtlicher Sicht anmerken, dass es ohnehin sehr fraglich ist, ob so ein Vertrag nicht null und nichtig ist. Er könnte sittenwidrig sein, was sich aus 138 Abs 1 BGB ergibt: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist demnach nichtig. Die Sittenwidrigkeit entspringt "dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden". So sind Verträge, die etwas Verbotenes vereinbaren (z.B. Begehung einer Straftat), regelmäßig sittenwidrig.
Moralisch fragwürdig ist ein derartiger Vertrag freilich auf alle Fälle, er könnte daher auch vor Gericht keinen Bestand haben. Das bedeutet, dass sich die Vertragsparteien dann auch nicht an das Vereinbarte halten müssen und keine Bezahlung erfolgt.
In diesem Sinne,
4P|Bodo
schrieb am