von Michael Krosta,

Runes of Magic: BGH bestätigt Urteil gegen Gameforge

Runes of Magic (Rollenspiel) von Gameforge Berlin
Runes of Magic (Rollenspiel) von Gameforge Berlin - Bildquelle: Gameforge Berlin
Wie Gamesindustry mitteilt, hat der Bundesgerichtshof entschieden: Das Urteil vom Juli 2013 gegen Entwickler und Publisher Gameforge ist rechtens. Die Richter sehen als erwiesen an, dass der Hersteller in seinem Spiel Runes of Magic Kinder zum Kauf von Ingame-Gegenständen animieren wollte.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband. Hier das online zugängliche Urteil in voller Länge:

"BGH, Versäumnisurteil vom 17.07.2013 - I ZR 34/12




Runes of Magic - Eine Werbung, die sprachlich von der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich gezielt an Kinder.





UWG Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3





Leitsätze:





1. Die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, ist stets unzulässig im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG (vgl. Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG).

2.

a) Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster Linie gezielt an Kinder.

b) Mit der im Sinne von „Kauf Dir ...“ oder „Hol Dir ...“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ werden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden.

3. Der Begriff der Werbung im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG geht zurück auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung (heute Art. 2 Buchst. a RL 2006/114/EG). Danach bedeutet Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

4. Ob eine Werbung eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf von Produkten im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG enthält, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Konsumentengruppe, mithin eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Kindes zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 82/05 - Tony Taler; BGH, GRUR 2006, 776 - Werbung für Klingeltöne; BGH, GRUR 2009, 71 - Sammelaktion für Schoko-Riegel).

5. Bei einer Werbung im Internet sind die Gewohnheiten der Internetnutzer zu berücksichtigen, die mit den Besonderheiten des Internets vertraut sind und wissen, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04, MIR 2007, Dok. 412 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 06.06.2013 - I ZR 2/12, MIR 2013, Dok. 084 - Pflichtangaben im Internet; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet).




MIR 2014, Dok. 013"

Letztes aktuelles Video: Kapitel V - Fires of Shadowforge

Quelle: Gamesindustry.biz

Kommentare

Uvirith schrieb am
billy coen 80 hat geschrieben: Hoffen wir nur, dass dieses Schwachmatenmodell sich nicht wirklich irgendwann so massiv durchsetzt, dass das von mir (uns?) präferierte System quasi verdrängt wird... zumindest nicht, solange ich es noch erleben muss; man ist sich ja letztlich doch immer selbst der Nächste. :)
Ich fürchte aber das das Geschäftsmodell f2p in Zukunft immer mehr und mehr werden wird. Schuld daran sind aber die Spieler selbst. Brauchst nur mal googlen wieviel Trotteln täglich rumseiern weil WoW immernoch ein Abo-System vertritt. Oder wie hart der Aufschrei war als Bethesda entschieden hat das Elder Scrolls Online ein Abo-Modell ohne Ingame-Shop haben soll.
Die breite Masse an Spielern drängt die Hersteller förmlich in Richtung f2p+CashShop. Die Trotteln übernehmen halt langsam die Herrschaft......
Marobod schrieb am
Hyeson hat geschrieben:
Saplaran hat geschrieben:
MrLetiso hat geschrieben:Wegen "Du" ist das Urteil rechtens? Ernsthaft?
Edit: Wie sieht es mit "you" in englischen Texten aus...?
Ich zitiere mal Wikipedia:
"Das englische you, ursprünglich ebenfalls eine zweite Person Plural als Höflichkeitsform, hat die ursprüngliche Singularform thou völlig verdrängt (auf dialektaler Ebene allerdings hat sich dieses in Nord- und Westengland sowie auf den schottischen Orkneys und Shetlands teilweise bis in die Gegenwart erhalten) und dient heute als einzige Anredeform."
Sprich in englisch gibt es kein "du" sondern nur ein "sie".
Interessant. Ich dachte immer es wäre genau andersrum und die haben keine Höfligkeitsform.
Kann mans mal sehen...die Briten sind so scheißfreundlich dass die sich sogar beim Duzen siezen. :P
Das traditionelle Du zu allen personen (auch Staatsmanner und Frauen) hast Du in den skandinavischen laendern wie Daenemark.
Wigggenz schrieb am
lovestar hat geschrieben:muss ikea nun auch ein "sie" überall einbauen? finde es komisch irgendwie....
Weil das ja so sehr dem RoM-Design ähnelt :roll:
lovestar schrieb am
muss ikea nun auch ein "sie" überall einbauen? finde es komisch irgendwie....
Alter Sack schrieb am
LoxagonX hat geschrieben:
Uvirith hat geschrieben:Seltsames Urteil.
Ich persönlich hasse das Siezen speziell im echten Leben. Das hat für mich nichts mit Respekt zu tun, im Gegenteil. Ich finde Sie und Ihnen sehr respektlos, als möchte der der mich so anredet nichts mit mir zu tun haben. Außerdem fühl ich mich dann immer so alt :(
Btw, seit wann sind die Verkäufer schuld wenn Kinder und Jugendliche bei ihnen einkaufen und nicht mehr die Eltern? Wenn ich als Kind Geld im Internet ausgegeben hätte dann hätts ordentlich was hinter die Löffel gegeben. Sowas hätte ich mich nicht mal getraut.
+1
Kinder die alt genug für Onlinegames sind, sind auch alt genug um zu kapieren dass da einiges Geld kosten kann.
Mit Verlaub das ist falsch. Natürlich zocken heute auch schon jüngere Kinder online und die wissen noch nicht den Wert des Geldes und den Wert von Produkten einzuschätzen. Man kann als Elternteil nur darauf hinweisen das erstmal nichts ausgegeben wird ohne Rücksprache mit den Eltern vom Eis an der Bude mal abgesehen.
schrieb am