Wigggenz hat geschrieben:[
Was dennoch bleibt ist:
BPjM kann nicht ohne Antrag tätig werden, den wohl zuallererst die USK einreichen wird, sollte sie da etwas jugendgefährdendes sehen.
Alter Schwede. Unschuldsvermutung! Die BPjM prüft nur ob auf Indizierung. Nach welchen Auswahlkritieren sollen sie sich richten, wenn sie von sich aus aktiv werden? Soll alles was auf den Markt kommt auf Indizierung geprüft werden?
Wigggenz hat geschrieben:
Käme das Spiel also nur geschnitten hier raus, müsste man schauen, ob es vorher eine Freigabe gekriegt hatte... wenn nicht, weiß man, wer der Übeltäter ist (USK). Natürlich in Mittäterschaft mit der BPjM, aber trotzdem ein unbedingt notwendiger Tatbeitrag. Und Nichtfreigabe ist niemals eine zwingend notwendige Maßnahme, siehe meine Ausführungen zu Auslegung und Ermessensspielraum.
Dude what? Wie will man feststellen ob ein Spiel eine Freigabe bekommen hätte, wenn es nie in ursprünglicher Form eingereicht wurde? Der Hersteller macht sich Gedanken, basierend auf Erfahrungswerten, welche Inhalte wie eingestuft werden. Zudem kann er noch argumentieren und sein Werk mehrfach prüfen lassen (Dead Space 3 war so ein Kandidat). Du lässt es mit "ob es vorher eine Freigabe gekriegt hatte" klingen als würde ein Spiel eine ab 16 oder ab 18 Freigabe bekommen....und dann vom Hersteller geschnitten werden.
Und großes Kino von Täter und Tatbestand zu reden....immer schön illegal betrachten.
Wigggenz hat geschrieben:
Im Übrigen bin ich weiter der Auffassung, dass bei der BPjM dem Wort der USK großes Gewicht beigemessen wird.
Das sagt alles. Du hast eine feste Meinung über einen Sachverhalt, der durch deine subjektive Ansicht gefestigt wird und willst daraus etwas gesetzliches drehen. Die BPjM ist nicht der Schoßhund einer anderen Einrichtung. -.- Wie gesagt, gibt es Fällen in denen die BPjM der USK widersprochen hat, ebenso der FSK. Aber da wären wir genau bei dem: Du ignorierst die Unschuldsvermutung und siehst den Umstand das die BPjM...