von Marcel Kleffmann,

Army of Two: The Devil's Cartel - Angepasste Version für Deutschland

Army of Two: The Devil's Cartel (Shooter) von Electronic Arts
Army of Two: The Devil's Cartel (Shooter) von Electronic Arts - Bildquelle: Electronic Arts
Die ersten beiden Teile von Army of Two erhielten keine Altersfreigabe von der USK und wurden anschließend ziemlich zügig indiziert. Army of Two: The Devil's Cartel wird hingegen offiziell in Deutschland erscheinen, denn die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle hat einer "angepassten" Version des Actionspiels die Altersfreigabe "ab 18 Jahren" erteilt, dies hat Electronic Arts offenbar bestätigt. Allerdings wird das Spiel hierzulande nicht "ungeschnitten" in den Läden kommen. Die deutsche Fassung wird keine Ragdoll-Effekte bieten und es wird nicht möglich sein, den Gegnern die Gliedmaßen abzutrennen. Ob dies auch Probleme im Mehrspieler-Modus mit sich bringen wird, ist noch unklar.

Army of Two: The Devil's Cartel soll 28. März 2013 für Xbox 360 und PlayStation 3 erscheinen.

Letztes aktuelles Video: Action Blockbuster-Trailer

Quelle: GameZone, dvd-forum.at

Kommentare

5Finger schrieb am
Jain. Bei der Kunst wird abgewogen (vom Amtsgericht) ob die entsprechende Symbolik verherrlichend oder z.b. nur aus dem historischen Kontext her eingesetzt wird. Bei Spielen findet diese Abwägung nicht statt. Spiele werden von den Richtern bis dato nicht als Kunst wahrgenommen/eingestuft und daher fällt dieses Abwägen flach und ein jedes Spiel wird direkt und unabhängig vom Kontext des Einsatzes der Symbolik aus dem Verkehr gezogen.
Wigggenz schrieb am
5Finger hat geschrieben:Ich mach es mal kurz und reduziere es aufs Wesentliche :
Nahezu jede von den Richtern der Amtsgerichte angeordnete Beschlagnahmung eines Titels nach Paragraph 86a (Verwenden von Verfassungswidriger Symbolik) ist der Beweis für "vom Staat nicht als Kunst anerkannt".
Etablierte, vom Staat anerkannt und geförderte Kunst wie Film/Buch/Bild etc. darf die Symboliken in nicht verherrlichender Art und Weise verwenden.
Beispiel :
Einem Indiana Jones ist es erlaubt z.B. Hakenkreuze darstellen, ein [setze hier ein beliebiges Videospiel ein] aber nicht.
Da bist du ganz gewaltig auf dem Holzweg. Auch Kunst kann unter den Umständen beschlagnahmt werden, dass ein Rechtsgut von Verfassungsrang ohne die Beschlagnahmung stärker beeinträchtigt worden wäre (z.B. die freiheitlich-demokratische Grundordnung bei Verbreitung von verfassungsfeindlichen Symbolen). Das nennt sich "kollidierendes Verfassungsrecht" und wird grundsätzlich im Einzelfall abgewogen (meistens vom BVerfG).
5Finger schrieb am
Ich mach es mal kurz und reduziere es aufs Wesentliche :
Nahezu jede von den Richtern der Amtsgerichte angeordnete Beschlagnahmung eines Titels nach Paragraph 86a (Verwenden von Verfassungswidriger Symbolik) ist der Beweis für "vom Staat nicht als Kunst anerkannt".
Etablierte, vom Staat anerkannt und geförderte Kunst wie Film/Buch/Bild etc. darf die Symboliken in nicht verherrlichender Art und Weise verwenden.
Beispiel :
Einem Indiana Jones ist es erlaubt z.B. Hakenkreuze darstellen, ein [setze hier ein beliebiges Videospiel ein] aber nicht.
Wigggenz schrieb am
5Finger hat geschrieben:Das es eine Art Zensur ist bestreitet doch keiner, aber sie ist nicht verfassungswidrig.
Die BPjM und der Index ist eigentlich auch nicht der Kern des Problems. Denn der Index ist grundsätzlich nur das Mittel des Staates sicherzugehen das Medien, welche als "für Jugendliche ungeeignet" eingestuft worden sind, von diesen fernzuhalten. Eine Indizierung ist die ab18 Freigabe mit Sanktionen im Falle der Bewerbung und Weitergabe an Jugendliche.
Natürlich wollen die Hersteller das ja nicht, da es ihren Gewinn schmälert und setzten daher die Schere an.
Erst die Amtsgerichte (hier vor allem das AG Tiergarten und AG München) sind die eigentlichen Zensurstellen. Denn die können eine Beschlagnahmung (z.B. nach §131 Gewaltverherrlichung in Medien) veranlassen, welche ein Verkaufs- und Verbreitungsverbot für den Titel in D nach sich zieht.
@ Kunst/Videospiel
Der Verein G.A.M.E. setzt sich seit Jahren schon dafür ein Spiele als Kunst anerkennen zu lassen. Bisher aber nur mit mäßigen Erfolg. Trotz der Aufnahme des Vereins in den Kulturrat sind Spiele im Allgemeinen nach wie vor nicht als Kunst anerkannt und können daher weder den rechtlichen Schutz noch die staatlichen Förderungen genießen.
Habe ich gesagt, dass es verfassungswidrig ist?
Das wäre die Zensur nur, wenn sie auch rechtlich gesehen eine solche wäre, ist sie aber nicht, denn der Staat übt die Schnitte nicht selbst aus oder lässt dies unter Verbotsandrohung ausführen, zwingt jedoch unter Androhung der Indizierung dazu (wie du schon gesagt hast, kein Verbot aber mit nahezu identischen wirtschaftlichen Folgen). Faktisch ist es also eine Zensur, und deswegen gilt es das zu verhindern, auch wenn es verfassungskonform ist.
Woher nimmst du denn das "nicht als Kunst anerkannt"? Wenn es um den Schutz durch Art. 5 Abs. 3 GG geht, dann kann das nur das zuständige Gericht (also das BVerfG) entscheiden, und das ist nicht an gesellschaftliche Ansichten gebunden. Soweit ich weiß gibt es aber noch keine...
schrieb am