Nintendo
19.10.2016 09:35, Marcel Kleffmann

Anti-Piraterie-Urteil: Die technologischen Kopierschutz-Maßnahmen entsprechen deutschem Recht; Umgehung der Maßnahmen ist gesetzwidrig

In einem mehrjährigen Prozess um den Schutz geistigen Eigentums hat Nintendo am 22. September 2016 in letzter Instanz Recht bekommen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Grundsatzurteil festgestellt: Die technologischen Maßnahmen zum Kopierschutz, die Nintendo für seine Konsolen und Spiele getroffen hat, entsprechen deutschem Recht. Vorrichtungen, die der Umgehung dieser Maßnahmen dienen (wie Slot-1- oder R4-Karten), sind dagegen gesetzwidrig, da sie das Recht auf geistiges Eigentum verletzen. Folglich sind auch Vertrieb und Verkauf solcher Vorrichtungen strafbar. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beklagten schadensersatzpflichtig gegenüber Nintendo sind.

Dr. Bernd Fakesch, General Manager von Nintendo Deutschland, sagt: "Die Münchner Richter haben ein starkes Signal im Kampf gegen Produktpiraterie gesetzt. Ihre Entscheidung schützt die Inhaber der Urheberrechte, deren Partner und alle, die mit der Entwicklung interaktiver Spiele für Nintendo-Konsolen zu tun haben." Nintendo will weiter konsequent gegen die Anbieter solcher Vorrichtungen vorgehen. "Auf diese Weise schützt Nintendo seine echten Fans, denn letztlich wollen wir nicht, dass sie zum Kauf und zum Gebrauch von Vorrichtungen verführt werden, die ihr Spielerlebnis beeinträchtigen können", führt Dr. Fakesch fort.

Hintergründe:

  • Nintendo klagte gegen die SR-Tronic GmbH und deren Geschäftsführer, unter anderem wegen des Verstoßes gegen § 95a, Absatz 3, Nummer 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
  • SR-Tronic, bot Slot-1-Adapterkarten an, die dazu dienten, die technischen Schutzmaßnahmen von Nintendo-Konsolen zu umgehen und Raubkopien auf ihnen abzuspielen.
  • Das OLG München stützt sich in seinem Urteil vom 22.09.2016 (Aktenzeichen 6 U 5037/09) auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen: Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatten festgestellt, dass technische Maßnahmen zum Kopierschutz bei Videospielen ebenfalls durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Beide haben Kriterien dafür aufgestellt, ab wann solche Maßnahmen als verhältnismäßig und damit als gesetzeskonform gelten.
  • In seinem Grundsatzurteil wandte das OLG München diese Kriterien erstmals an. Es stellte fest, dass die Sicherungsmaßnahmen von Nintendo, die auf dem Format seiner Spielmodule sowie auf Schutzmechanismen in der Spielesoftware beruhen, angemessen und damit vom deutschen Urheberrecht geschützt sind.
  • Vorrichtungen wie Slot-1- oder R4-Karten, die diesen Schutz umgehen, verstoßen damit gegen das Recht auf geistiges Eigentum. Folglich sind auch der Verkauf und der Vertrieb solcher Vorrichtungen strafbar.
  • Das Gericht stellt zudem die persönliche Schadensersatzpflicht der Geschäftsführer von SR Tronic fest.
  • Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
  • Der Spruch des OLG reiht sich in eine ganze Serie gleichlautender Entscheidungen ein, die Nintendo vor den Gerichten anderer europäischer Länder erstritten hat.

0
0
Kommentare

Du musst mit einem 4Players-Account angemeldet sein, um an der Diskussion teilzunehmen.

Es gibt noch keine Beiträge. Erstelle den ersten Beitrag und hole Dir einen 4Players Erfolg.