Allgemein
03.07.2012 09:49, Julian Dasgupta

Weiterverkauf von Download-Software erlaubt

Ein Urteil, das auch Implikationen für den Spielemarkt haben dürfte: Der Gerichtshof der EU sprach heute sein Urteil (PDF , SpON , Heise ) in einem Verfahren zwischen Oracle und UsedSoft. Der Softwarekonzern hatte die Firma verklagt, Lizenzen für ein per Download vertriebenes Produkt von Oracle-Kunden erworben und weiterverkauft zu haben. Wer eine solche Lizenz erwarb, konnte sich die Software dann von der offiziellen Herstellerseite runterladen.

Der Gerichtshof entschied: "Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner 'gebrauchten' Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen."


Der Grundsatz des Verbreitungsrechts gelte nicht nur dann, wenn ein Produkt über einen physischen Datenträger wie CD oder DVD vertrieben wird, heißt es da.

"Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Urheberrechtsinhaber, wenn die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts allein auf Programmkopien, die auf einem Datenträger verkauft worden sind, beschränkt würde, den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen könnte, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte. Eine solche Beschränkung des Weiterverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus."

Der Kunde habe auch im Falle einer 'Gebrauchtlizenz' einen Anspruch auf die aktuelle/verbesserte Version des Produkts - auch bei befristeten Wartungsverträgen. Wer mehrere Lizenzen im Paket erwerbe, dürfe dieses jedoch nicht aufspalten und die Lizenzen dann seperat weiterverkaufen. Ferne gelte natürlich: Wer seine Software weiterverkaufe, dürfe das Produkt nicht mehr auf seinem Rechner nutzen.

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