nop, man meldet eine gemeinschaftsmarke (Trademark) in alicante nach der "nizzäischen liste" an, die in diverse produktgruppen unterteilt ist, und da sind digitale spiele ganz klar von Klamotten getrennt.Ich kenne dazu die Rechtslage nicht, aber ich denke, dass für eine Verwechslungsgefahr das Produkt bzw. die Produkte nichts miteinander zu tun haben müssen, wie eben in diesem Fall.
Trademark ist Trademark.
Und falls der Name zu deutlich mit der eingetragenen Marke übereinstimmt, müssen eben in solchen Fällen die Anwälte/Richter darüber entscheiden.
ich hab mir den spass gemacht mal im OAMI vorbeizugucken, in den breichsnummern von Software ist weit und breit nix zu sehen von diesel noch einer anderen marke die "dieselstörmers" auch nur annähernd ähnelt.
von daher ist die klage wohl von vornherein hinfällig und ein reiner presseaufschrei.