Captain Obvious hat geschrieben:edelg hat geschrieben:@ Nostal
Deine Aussagen sind leider undefiniert und Du vermischt verschiedene Themen?
Es ist doch egal auf welchem Medium sich die gekaufte Software befindet. Du kaufst Dir schliesslich nicht das leere Medium alleine. Sondern Du kaufst Dir primär die Software und dessen beworbenen Zweck und das sekundäre Medium auf das es sich befindet. Demnach bist Du Eigentümer des gekauften Software-Produkts inkl. ggf. Medium, Verpackung, Handbuch usw. = der Sache inkl. Nutzungsrecht, Rechte bzw. Befugnisse des Eigentümers.
Da es sich bei Software um ein Immaterialgut/"geistiges Eigentum" handelt, kaufst du daran kein "Eigentum" im Sinne eines höchstmöglichen Herrschaftsrechtes. Das wäre auch ein wenig teurer als der Preis, der üblicherweise für Software verlangt wird. Du wirst lediglich Lizenznehmer, kaufst also eine Lizenz.
edelg hat geschrieben:
Man ist nicht der Urheber, man hat kein geistiges Eigentum, kein Patentrecht und auch kein Markenrecht.
Richtig.
@ Captain Obvious
Ich bin der Meinung, das Rechte verletzt werden. Die Art und Weise wie es geschiet ist ersteinmal nicht ganz so offentsichtlich dargestellt (Schutz-Mechanismus zum Schutze des Urhebers und somit zur Einhaltung des Urheberrechts, sprich dem geistigen Eigentümer).
A Erfüllt die Funktion nicht Ihren Zweck (zum Schutz gegen Straftaten)
B Wird der Käufer eines Software-Produkts dazu genötigt, einen Zwangs-Service zusätzlich in Anspruch zu nehmen (Mietvertrag)
C Werden die Rechte des Endverbrauchers verletzt
Wo soll das also unter Beachtung der Verhältnissmäßigkeit noch ein gerechtfertigtes Mittel zur Einhaltung und Durchsetzung des Urheberrechts sein?
Was erwirbt man denn bei Digitalen Filme, Spiele, Musik?
-> Ein Digitales Produkt und die Nutzungs-Lizenz/Nutzungsrecht
-> Die Definition liegt auf "erwerben bzw. kaufen" (Eigentum/Besitz)
-> Eigentum/Besitz an dem digitalen Software-Produkt (Sache) + Nutzungsrecht (nicht das geistige Eigentum)
-> Digitale-Software...