von Marcel Kleffmann,

USK veröffentlicht Jahresbilanz 2012

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (Unternehmen) von
Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (Unternehmen) von
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) hat die Statistik für das vergangene Jahr 2012 vorgelegt. "Während die meisten Werte wie die Verteilung der Alterskennzeichen oder die der Genres stabil bleiben, sinkt mit 2.283 Prüfverfahren die Anzahl der vergebenen Alterskennzeichnungen insgesamt auf das Niveau von 2003. Diese Entwicklung hängt hauptsächlich mit der zurückgehenden Zahl der Veröffentlichungen im stationären Handel und der dafür stark zulegenden Online-Distribution zusammen", heißt es in einer Pressemitteilung.

"Gemeinsam mit den Computerspielen vollziehen wir als USK die Entwicklung hin zu Online", so Felix Falk, Geschäftsführer der USK. "Auch wenn die gesetzliche Modernisierung des Jugendschutzes weiterhin stagniert, sind wir als Selbstkontrolle in der Praxis bereits auf einem guten Weg, für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen auch im Internet". Seit 2011 ist die USK auch für Online-Spiele anerkannt. Damit können Unternehmen Mitglied der Selbstkontrolle werden.

Bei der Verteilung der Altersfreigaben gab es im Vergleich zu 2011 keine großen Veränderungen. Nach wie vor liegt mit 77 Prozent ein Schwerpunkt auf den Alterskennzeichen "USK ab 0", "USK ab 6" und "USK ab 12". Der Rückgang der Verfahren mit "USK ab 0" folgt dem Trend zur Veröffentlichung von Casual-Spielen ohne Alterskennzeichen insbesondere auf mobilen Geräten. Der leichte Anstieg in den restlichen Altersgruppen resultiert aus dem daraus folgenden statistischen Effekt. Diese Entwicklung lässt sich ebenfalls in der Genreverteilung ablesen, in der klassische Casual-Genres wie Kinder/Kreativ, LifeStyle oder Sport stark abnehmen. Arcade-Spiele (Racer, Geschicklichkeit etc.) liegen jedoch nach wie vor mit weitem Vorsprung an der Spitze, doch auch hier finden sich viele Download-Angebote.

"2012 wurden insgesamt 19 Berufungsverfahren durch die Ständigen Vertreter oder durch den Anbieter beantragt, in zwei Fällen gab es eine Appellation und in zwei weiteren Fällen entschied das Prüfgremium auf einen Zweifelsfall im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 JuSchG."
Quelle: Pressemitteilung USK

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