Update: Bagatellklausel nicht im Urheberrecht
Laut dem Handelsblatt wird die Bagatellklausel für Privatkopien (insbesondere durch ein P2P-Netzwerk) nicht im neuen Gesetzesentwurf eingeführt, der heute verabschiedet werden soll.
Update 17:32 Uhr:
Mittlerweile hat die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. Das Recht auf eine private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt erlaubt. Somit ist auch die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks in digitaler Form zulässig. Die Umgehung des Kopierschutzes ist und bleibt verboten (auch für private Zwecke). Am Recht auf Privatkopie wurde nie gerüttelt.
Der Vorschlag, eine Bagatellklausel einzuführen, hat es nicht in die Modernisierung des Urheberrechts geschafft. Die vorgeschlagene Klausel betraf den Besitz einer geringen Zahl nicht legaler Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und richtet sich in erster Linie an Personen (vor allem jüngeren Alters), die eine Kopie aus illegaler Quelle angefertigt haben (z.B. von P2P-Netzwerk).
1. Erhalt der Privatkopie
Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Damit hält der Entwurf an zwei Grundentscheidungen des „Ersten Korbs“ fest:
Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist auch in digitaler Form zulässig.
Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.
Wie in der analogen Welt wären Verbote oder Beschränkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien herstellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend überwachen können. In einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Mit dieser Regelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen (Stichwort: legale Quelle). Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
Beispiel: Angebot eines Kinofilms im Internet:
Kein privater Internetuser verfügt über die Rechte zum Angebot eines Kinofilms im Internet. Ein Download eines Kinofilms aus Peer-to-Peer-Tauschbörsen ist also offensichtlich rechtswidrig.
2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen
Seit dem „Ersten Korb“ sind der Privatkopie durch technische Schutzmaßnahmen Grenzen gesetzt. Es gilt: „Kopierschutz-Knacken ist verboten!“ Diese Regelung ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Bei dieser Regelung bleibt es: Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz. Denn: Die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
Quelle: BMJ