von Paul Kautz,

China verbietet 50 Spiele

Wie das Nachrichtenmagazin Xinhua berichtet, fielen 50 Computerspiele u.a. aus Jugendschutz- und Copyrightgründen im Reich der Mitte unter den Verbotshammer. Unter den Spielen befinden sich Titel wie Die Sims 2, FIFA Football 2005, Battlefield Vietnam und Manhunt. 26 der 50 Verbote beziehen sich dabei offensichtlich auf raubkopierte Versionen der Games, während die anderen nur illegal in China zu beschaffen sind - z.B. sämtliche Vietnam-Spiele.
Quelle: Xinhua

Kommentare

johndoe-freename-63244 schrieb am
Da kann man mal sehen wie dankbar man sein muss, im westlichen Europa leben zu können. ;-)
johndoe-freename-2536 schrieb am
...in jedem 2ten kriegsEgoshooter ist deutschland der hauptfeind und das böse. Und stört es jemanden? NEIN...
Mich stört das, deshalb spiele ich aus Prinzip so schrott spiele auch net und immer wenn es geht auf Deutscher seite.
-M.D.Geist- schrieb am
TeigerWutz hat geschrieben:Versteh ich ja alles...kenn ich ja auch! Aber warum wird das Spiel nicht als Zeitgeschichte angesehen?! Es ist doch im Prinzip eine Nachbildung kriegerischer Szenarien, die ja nicht verherrlichen sollen.....
weil unsere "herrschenden" nunmal eine andere auffasung von spielen haben.
TeigerWutz schrieb am
Versteh ich ja alles...kenn ich ja auch! Aber warum wird das Spiel nicht als Zeitgeschichte angesehen?! Es ist doch im Prinzip eine Nachbildung kriegerischer Szenarien, die ja nicht verherrlichen sollen.....
krust1e schrieb am
@ TeigerWutz
Strafgesetzbuch (StGB) » Besonderer Teil » Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates » Dritter Titel. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 86.
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen
§ 86a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland...
schrieb am