Ich weiß jetzt warum ich fälschlicherweise geglaubt habe es bestünde ein unterschiedliches Strafmaß, ich habe "§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses" mit "§ 118 Belästigung der Allgemeinheit" verwechselt.Wigggenz hat geschrieben:Auch wenn die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a StGB) formell subsidiär zur exhibitionistischen Handlung (§ 183) ist ist der Anwendungsbereich trotzdem nicht der gleiche, sondern eher enger. Für die Erregung öffentlichen Ärgernisses braucht es eine sexuelle Handlung, also ein mehr als bloßes Entblößen. Außerdem genügt zur Erfüllung des Straftatbestandes der exhibitionistischen Handlung Eventualvorsatz, während für 183 a Absicht oder sicheres Wissen erforderlich ist, also auch auf subjektiver Ebene enger.leifman hat geschrieben:doch, exakt das gleiche strafmaß, nämlich in beiden fällen geldstrafe oder freiheitsstrafe bis zu einem jahr.Arnulf hat geschrieben: Das gilt für Männer noch zusätzlich und hat nicht das gleiche Strafmaß wie das was Marobod beschreibt.
greetingz
Letztlich führt das auch zu einer Ungleichheit beim Schuldspruch. Ich glaube wenn es nicht anders ginge hätten die entsprechenden Personen lieber eine Verurteilung wegen 183a anstatt 183 im Register stehen...
Zur Begründung warum der 183 nur für Männer gilt auf 183a zu verweisen funktioniert nicht. Das Geschlecht als Tatbestandsmerkmal eines Straftatbestandes ist eine völlig offensichtliche Ungleichbehandlung. Das BVerfG hat übrigens darüber nichtmal ein Urteil gesprochen, sondern per Beschluss (in den 90ern glaube ich) auf eine Entscheidung aus den 50ern (!!!) zur Strafbarkeit männlicher Homosexualität verwiesen, wo es damals ausführte, weshalb es gerechtfertigt sei männliche und weibliche Sexualität rechtlich unterschiedlich (strenger) zu behandeln.
Art. 3 wird von 183 StGB ziemlich vergewaltigt und das Problem wird nur deshalb nicht breit diskutiert, weil es in der Praxis nur selten (wenn überhaupt einmal) vorkommt und damit aus den Köpfen verschwindet.
Das...