von Michael Krosta,

Watch Dogs 2: Sony sperrt Nutzer, weil er ein Bild mit entblößten Genitalien aus dem Spiel via Share veröffentlicht hat

Watch Dogs 2 (Action) von Ubisoft
Watch Dogs 2 (Action) von Ubisoft - Bildquelle: Ubisoft
Sony hat das PSN-Konto eines Nutzers temporär für eine Woche gesperrt, der via Share-Funktion das Bild einer Frau aus Watch Dogs 2 (ab 11,74€ bei kaufen) gespeichert und anschließend auf Twitter veröffentlicht hat. Dort sind die entblößten Genitalien der Dame zu sehen, da der verantwortliche Künstler bei Ubisoft Montréal das Charaktermodell entsprechend mit "Vagina inklusive" gestaltet hat. Für Sony ein absolutes No-Go: Dort beruft man sich auf den Verhaltenskodex im PSN, der es untersagt, Inhalte für Erwachsene bzw. sexueller Natur erstellen bzw. veröffentlichen zu dürfen. Dort heißt es im Original: "Make sure your Online ID, messages, forum posts, user generated content or any other form of communication are not offensive to others: do not post anything that is defamatory (making an untrue statement that may be damaging to the person concerned) or racially, ethnically, religiously or sexually offensive."

Wie auf All Games Delta zu sehen ist, hat der gesperrte Nutzer seinen Fall jetzt im NeoGAF geschildert und seinem Ärger Luft gemacht. Die Veröffentlichung auf Twitter scheint allerdings nicht Stein des Anstoßes für Sony gewesen zu sein. Die Tatsache, dass Aufnahmen mit der Share-Funktion auch innerhalb des Live-Feeds im PSN auftauchen, dafür umso mehr.

Letztes aktuelles Video: Die ersten zehn Minuten

Quelle: All Games Delta, NeoGAF, Twitter

Kommentare

Arnulf schrieb am
Wigggenz hat geschrieben:
leifman hat geschrieben:
Arnulf hat geschrieben: Das gilt für Männer noch zusätzlich und hat nicht das gleiche Strafmaß wie das was Marobod beschreibt.
doch, exakt das gleiche strafmaß, nämlich in beiden fällen geldstrafe oder freiheitsstrafe bis zu einem jahr.
greetingz
Auch wenn die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a StGB) formell subsidiär zur exhibitionistischen Handlung (§ 183) ist ist der Anwendungsbereich trotzdem nicht der gleiche, sondern eher enger. Für die Erregung öffentlichen Ärgernisses braucht es eine sexuelle Handlung, also ein mehr als bloßes Entblößen. Außerdem genügt zur Erfüllung des Straftatbestandes der exhibitionistischen Handlung Eventualvorsatz, während für 183 a Absicht oder sicheres Wissen erforderlich ist, also auch auf subjektiver Ebene enger.
Letztlich führt das auch zu einer Ungleichheit beim Schuldspruch. Ich glaube wenn es nicht anders ginge hätten die entsprechenden Personen lieber eine Verurteilung wegen 183a anstatt 183 im Register stehen...
Zur Begründung warum der 183 nur für Männer gilt auf 183a zu verweisen funktioniert nicht. Das Geschlecht als Tatbestandsmerkmal eines Straftatbestandes ist eine völlig offensichtliche Ungleichbehandlung. Das BVerfG hat übrigens darüber nichtmal ein Urteil gesprochen, sondern per Beschluss (in den 90ern glaube ich) auf eine Entscheidung aus den 50ern (!!!) zur Strafbarkeit männlicher Homosexualität verwiesen, wo es damals ausführte, weshalb es gerechtfertigt sei männliche und weibliche Sexualität rechtlich unterschiedlich (strenger) zu behandeln.
Art. 3 wird von 183 StGB ziemlich vergewaltigt und das Problem wird nur deshalb nicht breit diskutiert, weil es in der Praxis nur selten (wenn überhaupt einmal) vorkommt und damit aus den Köpfen verschwindet.
Ich weiß jetzt warum ich fälschlicherweise geglaubt habe es bestünde ein unterschiedliches Strafmaß, ich habe "§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses" mit "§ 118 Belästigung der Allgemeinheit" verwechselt.
Das...
johndoe1544206 schrieb am
warum ist das skyrim logo ein banngrund ?
und selbst wenn, vlt sollte sony ihr "sharefeature" überdenken wenn ihnen sowas ned passt.
Das Miez schrieb am
Yup...
Spoiler
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Bild
Irgendwie edler... :| Muss meine Bestellung wohl canceln. :?
schrieb am
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