Counter-Strike14.03.2005, Marco
Counter-Strike

Special: Sind LAN-Partys Spielhallen ?

Nach neuster Gesetzesgrundlage ist ein Internetcafe, das zum wesentlichen für Spielzwecke genutzt wird, rechtlich gesehen eine Spielhalle. So auf jeden Fall das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 09.03.2005. Was für Internetcafes zählt, könnte demnach auch bald für LAN-Partys zutreffen. Eine genaue Rechtssprechung für LAN-Partys und eSport-Wettkämpfe liegt derzeit nicht vor. Man wird sich mit diesem Thema aber schnell beschäftigen müssen, um Spieler und Veranstalter keinem unübersehbaren Haftungsrisiko auszusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die rechtliche Gleichstellung von Internetcafes mit Spielhallen - der Deutsche eSport-Bund (esb ) fordert eine rasche Klarstellung durch den Gesetzgeber, um den eSport in Deutschland vom Damoklesschwert juristischer Risiken zu befreien.

Mit Urteil vom 09.03.05 hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlins bestätigt, wonach Internetcafes dann juristisch mit Spielhallen gleichzustellen sind, wenn in diesen Internetcafes Computer wesentlich für Spielzwecke genutzt werden. Somit müssen die Betreiber dieser Internetcafes unter Umständen beim Gewerbeamt eine Spielhallenerlaubnis beantragen. Ferner haben Jugendliche unter 18 Jahren zu solchen Internetcafes keinen Zutritt.

Dieses Urteil bedroht die eSport-Szene in Deutschland, weil in vielen Internetcafes regelmäßig eSport betrieben wird. Darüber hinaus ist völlig offen, inwieweit dieses Urteil auch auf Lan-Partys und eSport-Wettkämpfe anzuwenden ist. Damit wird die Entwicklung der eSport-Szene in Deutschland fundamental bedroht und die eSportler werden unübersehbaren sowie nicht gerechtfertigten Haftungsrisiken ausgesetzt.

Weder der Gesetzgeber noch das Bundesverwaltungsgericht scheinen sich der sehr dramatischen Auswirkungen der derzeitigen Rechtslage bewusst zu sein. Das höchstrichterliche Urteil beruht auf gesetzgeberischen Regelungen, die für den klassischen Geldspielautomaten durchaus sinnvoll waren, aber die gesamte Natur des eSports verkennen. Es ist dem Gesetzgeber kein Vorwurf zu machen, dass er das neue und explosionsartig gewachsene Phänomen eSport bei der Abfassung des Jugendschutzgesetzes nicht berücksichtigen konnte. Nunmehr sollten sich die zuständigen Stellen im Familienministerium jedoch schnellstmöglich darüber informieren, was eSport ist und insbesondere, welche wichtige kommunikative Funktion er für die Jugendlichen hat. Es sollte eine für den eSport angemessene Regelung in das Jugendschutzgesetz aufgenommen werden. Hierfür steht der esb in seiner Funktion als Repräsentant und Interessenvertreter der deutschen eSportler selbstverständlich als Ansprechpartner zur Verfügung.

Über eines sollte zudem möglichst schnell aufgeklärt werden: In Zeiten, in denen jeder mit seinem Handy Multiplayer-Spiele an jedem Ort spielen kann, macht die derzeitige Regelung des Jugendschutzgesetzes schlichtweg keinen Sinn mehr.

Deutscher eSport-Bund

Postfach 46 02 29

12212 Berlin

www.e-sb.de

    

 

 

      

 
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