BPjM: Neue Indizierungskriterien
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien legt nun auf ihrer Webseite die neuen Kriterien dar, anhand derer zukünftig entschieden werden soll, ob ein Spiel in Deutschland indizierungswürdig ist. Der bisher vier Punkte umfassende Katalog wurde ergänzt und wartet nun mit insgesamt sechs Kriterien auf - eine genauere Erläuterung des jeweiligen Punktes gibt es bei den entsprechenden Links:
- Unsittlichkeit
- Verrohende und zu Gewalt anreizende Wirkung durch Gewaltdarstellungen
- Anreizen zum Rassenhass, Verherrlichung der NS-Ideologie
- Diskriminierung von Menschen
- Verherrlichung / Verharmlosung von Drogenkonsum
- Schwere Jugendgefährdung
Ein Spiel muss allerdings nicht zwingend indiziert werden, wenn:
- "Spiele, bei denen die Verletzung und/oder Tötung von Menschen eine unter mehreren möglichen Spielhandlungen darstellt und das Ergebnis der Kampfhandlung unblutig präsentiert wird;
- Spiele, in denen andere Elemente als Gewalttaten gegen Menschen eine wesentliche Rolle spielen;
- Spiele, in denen Tötungsvorgänge gegen Menschen verfremdet dargestellt werden und zwar in einer Form, die Parallelen zur Realität nicht nahe legt;
- Spiele, in denen Tötungsvorgänge ausschließlich gegen solche Wesen dargestellt werden, die Menschen eher nicht ähneln;
- Spiele, in denen auch Horror- und Splatterelemente enthalten sind, in denen jedoch nicht gewalthaltige Anteile spielbestimmend sind, wobei die Horrorelemente nicht so gestaltet sein dürfen, dass auf Grund der besonderen Brutalität die anderen Spielelemente in den Hintergrund treten."
Bei den Kollegen von Golem kommentiert der USK-Gutachter Gerald Jörns die neuen Kriterien und kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den neuen insgesamt Maßstäben um eine Verschlimmbesserung des Prozederes handelt.
Einerseits seien die Umschreibungen der bisherigen Punkte nun differenzierter und ausführlicher als ihre Vorgänger - schließlich hatten sich auch die Spielehersteller über die unscharfen Vorgaben beschwert. Andererseits bieten auch die Ergänzungen sowie der Begriff der Unsittlichkeit reichlich Interpretationsspielraum, so Jörns, der denkt, dass das Prüfverfahren für die USK-Mitarbeiter noch etwas arbeitsintensiver werden dürfte. Die müssten nicht nur Indizierungs- und Nichtindizierungskriterien abwägen, sondern würden auch mit ethisch-moralischen (und vielschichtig bewertbaren) Fragestellungen konfrontiert werden.
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