von Michael Krosta,

Sony-Patent: Ladezeiten als Indikator für Raubkopien

Sony (Unternehmen) von Sony
Sony (Unternehmen) von Sony - Bildquelle: Sony
Im Kampf gegen die Raubkopierer könnte Sony in Zukunft auf die Technik eines jüngst veröffentlichten Patents setzen, das bereits im August 2011 von den Japanern eingereicht wurde: Dabei wird die Ladezeit der Software als Indikator herangezogen, ob es sich bei der eingelegten Disk um das Original oder eine Kopie handelt.

Wie MCV berichtet, soll es für jede Software einen Richtwert hinsichtlich der Ladezeit geben, der mit dem Ladevorgang der aktuellen Disk verglichen wird. Wird eine gewisse Diskrepanz erreicht, wird der Datenträger vermutlich automatisch als Raubkopie eingestuft und vom System abgewiesen.

Es ist unklar, ob und wann Sony das Patent umsetzen wird - die zeitnahe Veröffentlichung zur PS4-Vorstellung legt allerdings die Vermutung nahe, dass in der neuen Konsole bereits die Ladezeiten verglichen werden könnten.


Kommentare

AtzenMiro schrieb am
Nanimonai hat geschrieben:
AtzenMiro hat geschrieben: Media Markt tauscht sogar ohne große Zicken um. Gamestop wehrt sich vehement, was aber in der Regel an Unwissen des dortigen Personals liegt. Natürlich auch abhängig von Ort zu Ort.
Die Unwissenheit liegt da aber leider bei Dir.
Wenn der Media Markt Dir Deine Software umtauscht, dann ist das Kulanz. Nicht mehr, nicht weniger.
Es gibt im Einzelhandel kein Rückgaberecht von 14 Tagen, wie viele immer denken. Dieses Recht gibt es nur bei Fernabsatzgeschäften, sprich Haustürverkäufe oder Internethandel.
Ein Umtauschrecht wegen Nichtgefallens gibt es schon gar nicht. Wenn der Media Markt Dir Deine Ware umtauscht, dann geschieht das aus Kulanz, nicht aus einer rechtlichen Vorschrift heraus.
Du hast noch nicht einmal das Recht auf Umtausch, wenn die Ware nachweislich defekt ist, denn Du musst als Käufer dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachbesserung gewähren und diese hat innerhalb einer "angemessenen Frist" zu erfolgen, die Du dem Verkäufer schriftlich auferlegen musst.
Da es keine gesetzliche Definition von "angemessener Frist" gibt, hat sich in der Rechtsprechung ein Zeitraum von 14 Tagen bis ungefähr drei Monaten durchgesetzt.
Erst nach Ablauf dieser Frist hast Du das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und Dein Geld zurück zu verlangen.
Piepapo. Es geht um PC-Spiele, die nicht laufen aufgrund des Kopierschutz. Ein Ersatz, bzw. Reparatur ist somit ausgeschlossen, das Spiel muss also gegen den Kaufpreis erstattet werden. Und sehr wohl hat man das Recht dazu als Kunde auf ein funktionierendes Produkt zu bestehen, der Verkäufer ist dazu verpflichtet ein solches zu liefern. Anders sieht es aus bei einem Kratzer auf der Disc und ähnliche.
johndoe702031 schrieb am
Lucky101 hat geschrieben:Jetzt noch die Paragraphrn, dann ham was... :wink:
Hör bloß auf, Wikipedia muss reichen^^
Sonst holt mich endgültig der Klugscheißer-Teufel. :Häschen:
Lucky101 schrieb am
SardoNumspa hat geschrieben:Und bei Mängeln gilt: Du hast erstmal nur das Recht auf Nacherfüllung. Soweit ok. Dieses beinhaltet aber von vornherein die beiden Optionen a) Nachbesserung und b) Nachlieferung. Die Wahl liegt bei dir als Käufer (außer in bestimmten unverhältnismäßigen Fällen natürlich). Entscheidest du dich für b), muss dir der Verkäufer ein neues mangelfreies Exemplar aushändigen. Der Rest stimmt, also Rücktritt käme erst danach, mit Setzung einer Nachfrist ; 14-Tage-Rückgaberecht natürlich NICHT beim Kauf vor Ort usw. usf.
Jetzt noch die Paragraphrn, dann ham was... :wink:
johndoe702031 schrieb am
Nanimonai hat geschrieben:Du hast noch nicht einmal das Recht auf Umtausch, wenn die Ware nachweislich defekt ist, denn Du musst als Käufer dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachbesserung gewähren [...]
Da verwechselst du begrifflich was. Zunächst mal: Wenn die Ware nachweislich defekt ist, ist es schon kein Umtausch mehr, sondern Gewährleistung. Umtausch ist immer eine rein freiwillige Angelegenheit der Verkäufers bei einer intakten Sache.
Und bei Mängeln gilt: Du hast erstmal nur das Recht auf Nacherfüllung. Soweit ok. Dieses beinhaltet aber von vornherein die beiden Optionen a) Nachbesserung und b) Nachlieferung. Die Wahl liegt bei dir als Käufer (außer in bestimmten unverhältnismäßigen Fällen natürlich). Entscheidest du dich für b), muss dir der Verkäufer ein neues mangelfreies Exemplar aushändigen. Der Rest stimmt, also Rücktritt käme erst danach, mit Setzung einer Nachfrist ; 14-Tage-Rückgaberecht natürlich NICHT beim Kauf vor Ort usw. usf.
Nicht, dass hier Leute noch denken, sie dürften erstmal nur eine Art "Reparatur" verlangen, so dass der Onkel vom Mediamarkt im Blaumann vorbeikommt und erst umständlich an Disc und Festplatte rumschweißen muss :) . Dem ist zum Glück nicht so.
Hardtarget schrieb am
hmmm ? da steht nix genaueres was passieren würde wenn das laufwerk ne kopie entdeckt ! könnte doch sein das sony wie ms konsolen für den onlineservice sperrt und sonst nix. müsst man sich halt ne neue playstation kaufen. hat auf der box bis jetzt noch niemanden gestört ....... hab ich mal gehört :mrgreen:
schrieb am