Steam
17.09.2012 13:20, Julian Dasgupta

Abmahnung für Valve

Erst Anfang August hatte Valve seine Nutzungsbedingungen modifiziert. Die Firma begründete dies mit Funktionen wie Steam Wallet oder Trading, die bis dato dort nicht berücksichtigt wurden. Zudem hat der Hersteller mittlerweile eine Niederlassung in Luxemburg eingerichtet. So hieß es da:

""Sie erklären Ihr Einverständnis damit, dass die vorliegende Vereinbarung als im Großherzogtum Luxemburg abgeschlossen gilt und dass luxemburgisches Recht unter Ausschluss des luxemburgischen Kollisionsrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gelten soll. Soweit jedoch das luxemburgische Recht ein niedrigeres Verbraucherschutzniveau als das Recht Ihres Wohnsitzlandes bieten sollte, haben die Verbraucherschutzgesetze Ihres Wohnsitzlandes Vorrang. Im Zusammenhang mit jeglicher Streitigkeit aus der vorliegenden Vereinbarung hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Auslagen und Rechtsanwaltsgebühren."

Eine wesentlich größere Änderungen gab es für Spieler, die dort leben, wo Sammelklagen zugelassen sind: Mit Abnicken der neuen AGBs erklärt man automatisch seinen Verzicht auf das, was in den USA als "class action suit" bezeichnet wird. Streitigkeiten mit dem Plattformanbieter sollen stets von einem Schiedgericht gehandhabt werden. Bei einem Streitwert unter 10.000 Dollar will Valve unabhängig vom Urteilsspruch die Verfahrenskosten übernehmen.

Zur Zustimmung wurde man mehr oder weniger genötigt - erst nach dem Akzeptieren der Änderungen lässt sich der Steam-Account und die damit verknüpften Spiele weiternutzen. Nicht wirklich angemessen findet das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die Valve mittlerweile offiziell abgemahnt e. Besonders langjährige Nutzer des Dienstes würden durch ein solches Verhalten des Plattformbetreibers benachteiligt.

Der vzbv kritisiert außerdem die fehlende Möglichkeit, Spiele weiterzuverkaufen. Der Bundesgerichtshof hatte vor zwei Jahren bekanntermaßen entschieden , dass die Account-Bindung eines Retailsspiels wie Half-Life 2 zulässig sei. Vor zwei Monaten hatte der EU-Gerichtshof allerdings verkündet, dass der Weiterverkauf von Download-Software grundsätzlich erlaubt sei. Da auch die Weitergabe eines Steam-Accounts an Dritte untersagt sei, merkt der vzbv an:


"Allerdings läuft nach Auffassung des vzbv die Entscheidung ins Leere, wenn ein Spiel an eine Online-Plattform des Herstellers oder einen nur einmal nutzbaren Aktivierungsschlüssel gebunden ist. Darin sieht der vzbv einen klaren Wettbewerbsverstoß und mahnte den Anbieter deshalb ab."

(Die Richter hatten zwar geurteilt, dass der Weiterverkauf gestattet ist, wenn er möglich ist - nicht aber, dass ein Hersteller den Weiterverkauf selbst technisch ermöglichen muss. -Anm. d. Red.) Laut Angaben des Verbands muss Valve bis zum 26. September eine Unterlassungserklärung abgeben.

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