Special: Allgemein (Sonstiges)

von Dieter Schmidt



Sonstiges
Entwickler: Diverse
Publisher: 4Players
Release:
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Spielinfo Bilder Videos
Freie Meinungsäußerung mit Einschränkungen

Das Play13-Festival bietet Workshops an, wie man LetsPlays erstellt. Kleine YouTuber profitieren hier von der Duldung der Publisher.
Das Play13-Festival bietet Workshops an, wie man LetsPlays erstellt. Kleine YouTuber profitieren hier von der Duldung der Publisher.

In Bezug auf die freie Meinungsäußerung verweist schon das Grundrecht die Protestbekundungen der LetsPlayer in ihre Schranken. So hat "jeder das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten." Aber: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Während letzter Satz Prominente dazu bewegt, gerichtlich mit Erfolg gegen die Klatschpresse vorzugehen, wird die freie Meinungsäußerung ganz klar im Falle der LetsPlay-Videos durch das Urhebergesetz in Ketten gelegt. Aber das liegt lediglich am Format dieser Videos:  Auch Journalisten bewegen sich mit dieser Art der Unterhaltung auf dem Gebiet der Illegalität. Durch das Recht auf Pressefreiheit wird gewährleistet, dass wir als Massenmedium unsere Funktion als öffentliches Meinungs- und Willensbildungsorgan wahrnehmen können. Hierfür dürfen wir Spielszenen aufnehmen, diese redaktionell bearbeiten und unsere Meinung ungehindert kundtun. Wenn wir allerdings ohne Einwilligung des Herstellers ganze LetsPlays online stellen würden, kämen auch wir in Teufelsküche. Oder zusammengefasst:  LetsPlays sind, unabhängig ob von Einzelpersonen oder von der Fachpresse initiiert, ohne Einwilligung illegal.

Keinerlei Einschränkungen für die Bewertung eines Spiels

Video
Solange man sich an die Fakten hält, darf jeder YouTuber ähnliche Videokritiken veröffentlichen. Unsere Wertung: 63 Prozent.
Ganz anders verhält es sich aber mit einem audiovisuellen Testvideo oder einem wie auch immer gearteten Video der Meinungsäußerung: Hier darf in aller Deutlichkeit kein Hersteller oder Publisher gemäß dem §51 des Urheberrechts intervenieren. Laut dem Rechtsanwalt Jakob Wahlers, der sich auf die Rechtslage mit Videospielen spezialisiert hat, greift hier das Zitatrecht. Jene Einschränkung des Urheberrechts gilt für Schrift, Fotos und Bewegtbilder gleichermaßen und wird bereits für jegliche Filmkritiken herangezogen. Wichtig ist hier der zweite Unterpunkt dieser Rechtsauslegung: Die Benutzung von Spielszenen, die hier als Zitate des Werkes gelten, sind dann zulässig, wenn "Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden." In Anlehnung an die amerikanische Gesetzgebung des Fair-Use-Prinzips stellt die Wiedergabe des urheberrechtlich geschützten Materials zum Zwecke der Kritik, der Stellungnahme und der Berichterstattung keine Urheberrechtsverletzung dar, sofern die Verwendung des geschützten Materials in einem angemessenen Rahmen geschieht.

Video
Es existieren keinerlei Einschränkungen für einen audiovisuellen Testbericht. Das Aufzeigen der Bugs ist rechtens. Unsere Wertung: 10 Prozent.
Ein zehnminütiger Zusammenschnitt eines zehnstündigen Spiels wird mit Sicherheit in einem angemessenen Verhältnis stehen. Und an der Ausübung dieses Rechtes darf niemand gehindert werden – egal ob Presse oder kleiner YouTuber. Aber auch hier liegen die Komplikationen im Detail: Und zwar muss die öffentliche Meinungsäußerung auf einem Tatbestand basieren.  Eine Tatsachenbehauptung ist dann gegeben, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis eines Durchschnittsempfängers zugänglich ist. Der durchschnittliche Heavy-Rain-Spieler würde die Tatsache nicht anerkennen,  wenn jemand behauptet, dass jenes Spiel aufgrund der wenigen Echtzeitstrategie-Einlagen ein schlechter Shooter wäre. Jene unwahre Tatsachenbehauptung würde unter Umständen einen Widerrechtsanspruch des Geschädigten nach sich ziehen. Nicht nur private Personen, sondern auch Unternehmen können hier eine Rufschädigung vor Gericht geltend machen. Allerdings nur, wenn es sich um eine falsche  Behauptung handelt, die keine Meinungsäußerung ist, dessen Grenze erstens schwer zu ziehen ist und zweitens  in unserem Beispiel in den Bereich der Satire fallen könnte. Ab wann liegt also eine lügenhafte Schmähkritik vor und ab welchem Punkt handelt es sich um eine Meinungsäußerung? Auch hier hangelt man sich von Einzelfall zu Einzelfall.

Kommentare

an_druid schrieb am
Wigggenz hat geschrieben:
an_druid hat geschrieben:
TermiXx hat geschrieben: 1. Es werden Werbeeinnahmen generiert, wenn man youtube-Partner ist. Es gibt auch einige Seiten, die ermittelt haben, was ein "guter" Youtuber verdient, 20.000+ sind keine Seltenheit.
..und wo entsteht da der Schaden?
Braucht man nicht.
Man bereichert sich durch die Vorführung von urheberrechtlich geschützten Werken Anderer. Der Fokus liegt ja auf dem Spiel, auch wenn der Sprecher sehr markant in Erscheinung tritt.
Mit anderen Worten: man erlangt etwas durch Leistung Anderer ohne Rechtsgrund. Damit besteht eine große Nähe zum Bereicherungsrecht, und das ist nunmal in unserer Rechtsordnung seit mindestens 113 Jahren eine anerkannte Problematik, wo man auch ohne jemandem zu schaden dran ist.
Ja nur das bereitstellen, Komentieren sowie ein geübtes Vorführen ist ja auch eine Leistung.
Wigggenz schrieb am
an_druid hat geschrieben:
TermiXx hat geschrieben: 1. Es werden Werbeeinnahmen generiert, wenn man youtube-Partner ist. Es gibt auch einige Seiten, die ermittelt haben, was ein "guter" Youtuber verdient, 20.000+ sind keine Seltenheit.
..und wo entsteht da der Schaden?
Braucht man nicht.
Man bereichert sich durch die Vorführung von urheberrechtlich geschützten Werken Anderer. Der Fokus liegt ja auf dem Spiel, auch wenn der Sprecher sehr markant in Erscheinung tritt.
Mit anderen Worten: man erlangt etwas durch Leistung Anderer ohne Rechtsgrund. Damit besteht eine große Nähe zum Bereicherungsrecht, und das ist nunmal in unserer Rechtsordnung seit mindestens 113 Jahren eine anerkannte Problematik, wo man auch ohne jemandem zu schaden dran ist.
=paradoX= schrieb am
Obstdieb hat geschrieben:
=paradoX= hat geschrieben: In der Northernlion Live Supershow werden sogar öfters Spiele von den Entwicklern gesponsert und dann im Stream an Zuschauer verschenkt.
Vorher Frei, nachher Frei. Wo ist das Problem? Der Empfänger spielt keine Rolle in der Diskussion.
Es geht darum, dass viele Entwickler mit den Youtubern zusammenarbeiten und sie als Marketingplattform benutzen anstatt sie zu verklagen.
an_druid schrieb am
TermiXx hat geschrieben: 1. Es werden Werbeeinnahmen generiert, wenn man youtube-Partner ist. Es gibt auch einige Seiten, die ermittelt haben, was ein "guter" Youtuber verdient, 20.000+ sind keine Seltenheit.
..und wo entsteht da der Schaden?
2. Du kannst vermutlich fast alles auf youtube hochladen, ich habe noch nicht gehört, dass youtube als "privat" geflaggte Videos löscht (diese können afaik nur mit deinem Account aufgerufen werden).
"fast alles"?..es werden ganz schön viele Aufnahmen gelöscht oder sind nicht zugänglich in gewissen Regionen.
3. Wenn der Rechteinhaber etwas zur Verfügung stellt, ist das auch etwas anderes, denn dort bekommt eben der richtige die generierten Werbeeinnahmen.
der richtige?
Hunt B hat geschrieben:Sehr interessanter Artikel, diese Problematik war mir gar nicht so bewusst. Aber wenn man mal darüber nachdenkt ist es eigentich logisch, dass es zu Komplikationen mit dem Urheberrecht kommen muss. Ich kann mich ja auch nicht dabei aufnehmen, wie ich mir einen Film ansehe und ein paar blöde Kommentare dazu abgebe und das Ganze dann zusammen mit dem kompletten Film als Let's Watch auf Youtube hochladen :wink:
Bei Spielen wirds halt vermutlich auf Grund der Werbewirkung und der fehlenden Interaktivität (man spielt ja nicht selbst, sondern sieht nur zu, es fehlt also der wichtigste Teil des Erlebnisses) gedultet.
..und genau deswegen ist der Vergleich mit Filmen fehl am Platze und daher unlogisch!
Master Chief 1978 hat geschrieben:Also das mit den Let's Play Videos ist geregelt, nur frage ich mich ernsthaft, gibt es denn tatsächlich leute die sich ein Let's Play ansehen und sich dann über Spoiler aufregen?..
"Nein", es sei den da hat sich einer zufällig verklickt, der nach über zehn Jahren zum ersten mal Youtube schaut aber dennoch andauernd zockt "eine Art Robinson Crusoe unter den Gamern :mrgreen:
Obstdieb schrieb am
=paradoX= hat geschrieben: In der Northernlion Live Supershow werden sogar öfters Spiele von den Entwicklern gesponsert und dann im Stream an Zuschauer verschenkt.
Vorher Frei, nachher Frei. Wo ist das Problem? Der Empfänger spielt keine Rolle in der Diskussion.
schrieb am